15 Pflanzen bereits ernten konnte. Die Menge des produzierten und vertriebenen Marihuanas ist gänzlich unbekannt. Zudem ist kein einziger Abnehmer bekannt. Es ist unklar, ob und wenn ja wie und zu welchem Preis der Beschuldigte Betäubungsmittel veräusserte. Der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG muss effektiv erzielt, d.h. realisiert werden. Daran mangelt es, solange beispielsweise der Preis für das verkaufte Betäubungsmittel nicht bezahlt ist.