Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2.). Beweismässig lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte bereits ab ca. Mitte 2011 Hanfpflanzen anbaute und mit dem so in den Jahren 2011 bis 2014 selber produzierten Marihuana Handel betrieb. Auch wenn einiges darauf hindeutet ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Indooranlagen bereits seit mehreren Jahren betrieb. Die Umstände des Anbaus der angeblich gezogenen Hanfpflanzen und des mutmasslichen Handels lassen sich auch dem Beweisverfahren nicht erkennen. So ist unklar, ob und wenn ja wie oft der Beschuldigte die