BetmG sind erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus dem Beweisergebnis jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte und die Absicht hatte, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2.).