54 ff.; pag. 59 ff.). Zudem hätte der Beschuldigte die Ernte mit dem sichergestellten Vakuumiergerät und den diversen Beuteln zu einem verkaufsfähigen Endprodukt weiterverarbeiten können. Das Verhalten des Beschuldigten liess seinem äusseren Erscheinungsbild nach ohne Weiteres eine deliktische Bestimmung erkennen. Er traf Anstalten zum Verkauf der am 29. Oktober 2014 bevorstehenden Ernte. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG sind erfüllt.