666, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der Menge der Hanfpflanzen, der sichergestellten Verpackungsmaterialien und der professionellen Infrastruktur der Indooranlagen ist jedoch beweismässig erstellt, dass es dem Beschuldigten primär um Betäubungsmittelgewinnung ging. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er hatte Kenntnis vom Charakter der Hanfblüten als Betäubungsmittel und baute die Hanfpflanzen zu diesem Zweck an.