Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte von ca. Mitte 2014 bis am 29. Oktober 2014 Hanfpflanzen anbaute. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2014 wurden 324 Hanfstecklinge und 507 erntereife Hanfpflanzen sichergestellt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG selbst dann erfüllt wäre, wenn der Beschuldigte die Pflanzen teilweise zu wissenschaftlichen Zwecken angebaut hätte (pag. 666, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).