14 Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG). Für die rechtlichen Grundlagen zum Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie zur Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 662 ff., S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte von ca. Mitte 2014 bis am 29. Oktober 2014 Hanfpflanzen anbaute.