10. Rechtliche Würdigung 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt anbaut (Bst. a), veräussert (Bst. c) oder hierzu Anstalten trifft (Bst. g). Wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem