Es ist somit nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschuldigte in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis ca. Mitte 2014 Hanfpflanzen anbaute. Ebenso lässt sich beweismässig nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigten mit dem so in den Jahren 2011 bis 2014 selber produzierten Marihuana Handel betrieb.