Es lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, seit wann und in welchem Umfang der Beschuldigte Hanfpflanzen anbaute. Zudem ist nicht erstellt, ob und wenn ja wie oft der Beschuldigte die Pflanzen bereits ernten konnte. Die Menge des produzierten und vertriebenen Marihuanas ist gänzlich unbekannt. Ebenso ist kein einziger Abnehmer bekannt, so dass sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt, ob und wenn ja wie und zu welchem Preis der Beschuldigte die Betäubungsmittel verkaufte. Es ist somit nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschuldigte in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis ca. Mitte 2014 Hanfpflanzen anbaute.