669 f., S. 50 f. der Urteilsbegründung). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheint zwar verständlich, denkbar ist aber auch, dass der Beschuldigte andere – gegenüber der Steuerverwaltung nicht deklarierte – Einnahmen erwirtschaftet haben könnte. Da die näheren Umstände des vorgeworfenen Anbaus und Handels in den Jahren 2011 bis 2014 nicht bekannt sind, muss letztlich offen bleiben, womit der Beschuldigte seine Defizite wieder ausgleichen konnte.