649, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im Umfang der jährlichen Defizite zusätzliche bzw. nicht deklarierte Einnahmen erwirtschaftet habe. Angesichts der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch den Verkauf von Marihuana und Haschisch Gewinne habe erzielen können, welche die Jahresdefizite zumindest ausgeglichen hätten (pag. 669 f., S. 50 f. der Urteilsbegründung).