13 Die Vorinstanz erwog, es stelle sich die Frage, wie es dem Beschuldigten möglich gewesen sei, bis Ende November 2014 keine Betreibungen aufzuweisen, obwohl er seit Jahren keiner festen Arbeit nachgegangen sei und auch sonst kein regelmässiges Einkommen erwirtschaftet habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte alleine für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie aufkomme (pag. 649, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).