Trotzdem wies er bis im November 2014 keine Betreibungen auf (vgl. pag. 472). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass in der Buchhaltung lediglich die belegbaren Ausgaben des Beschuldigten und seiner Familie aufgeführt sind. Die Aufwendungen für Lebensmittel und übrige Grundkosten (z.B. Telefon- und Internetrechnung, Autoversicherungen etc.) wurden nicht berücksichtigt. Die Buchhaltung gibt somit nicht die effektiven, tatsächlich angefallenen Ausgaben der Familie des Beschuldigten wieder, sondern zeichnet vielmehr ein für den Beschuldigten günstigeres Bild seiner finanziellen Situation (pag.