hen von J.________, der Mutter des Beschuldigten, und G.________. Auf der Ausgabenseite fielen vor allem die Edelmetallkäufe und die Stromkosten derart stark ins Gewicht, dass die Einnahmen des Beschuldigten nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausreichten. Die grobe Buchhaltung der Staatsanwaltschaft veranschaulicht, dass der Beschuldigte ab 2011 jährlich mehr Ausgaben als Einnahmen hatte. Trotzdem wies er bis im November 2014 keine Betreibungen auf (vgl. pag.