Es deutet viel darauf hin, dass das sichergestellte Marihuana und Haschisch grösstenteils aus den Indooranlagen des Beschuldigten stammte und der Beschuldigte folglich bereits ernten konnte (pag. 652 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem spricht die sichergestellte Menge Marihuana klar gegen einen Besitz zum Eigenkonsum, zumal der Beschuldigte angab, er konsumiere nur gelegentlich Marihuana, ca. ein bis drei Mal pro Woche (pag. 88 Z. 20; vgl. auch pag. 96 Z. 75 f.).