Die Barbeträge könnten theoretisch auch aus diesen Tätigkeiten stammen. Der Beschuldigte reichte zwar keine entsprechenden Unterlagen (Lohnabrechnungen, Bankbelege usw.) ein. Als beschuldigte Person ist er dazu aber auch nicht verpflichtet (vgl. Art. 113 StPO). 9.2.4 Menge des sichergestellten Marihuanas Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2014 stellte die Kantonspolizei insgesamt 1‘687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch sicher (pag. 4). Ein Teil des Marihuanas war in Vakuumierbeutel und Minigrip abgepackt (vgl. Fotodokumentation, pag. 31 ff.).