Sie ist davon überzeugt, dass die Barbeträge aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stammen müssten, bzw. dass es sich dabei um den Gegenwert für das verkaufte Marihuana gehandelt habe (pag. 648, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Einzahlungen auf das PostFinance-Konto deuten zwar in diese Richtung, belegen den Drogenhandel aber noch nicht. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe Aufträge im Gartenbau, beim Holzen und er mache Coaching (pag.117 Z. 424 ff.). Die Barbeträge könnten theoretisch auch aus diesen Tätigkeiten stammen.