11 der hohe Stromverbrauch alleine noch kein Beleg dafür ist, dass der Beschuldigte die Indooranlagen bereits seit mehreren Jahren betrieben haben muss (vgl. pag. 647, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweismässig muss letztlich offen bleiben, warum der Beschuldigte einen so hohen Stromverbrauch hatte. 9.2.3 PostFinance Kontoauszug Dem Auszug aus dem PostFinance-Konto Nr.________ des Beschuldigten vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2014 (pag. 294 ff.) kann entnommen werden, dass regelmässig Bargeld mit dem Vermerk «Einzahlung auf eig.