318). Der Beschuldigte lebte im fraglichen Zeitraum zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einem gemieteten Bauernhaus. Dieses wurde gemäss den Aussagen des Beschuldigten mit Holz beheizt (pag. 112 Z. 256 f.), wodurch die Beheizung keinen Einfluss auf den Stromverbrauch hatte. Ebenso dürfte der kleine Sohn (geb. 23. Februar 2011) nur unwesentlich zum Stromverbrauch der Liegen-