649, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführten, sprechen vorliegend mehrere Indizien dafür, dass der Beschuldigte bereits seit 2011 Hanfpflanzen anbaute und mit dem produzierten Marihuana Handel betrieb: 9.2.2 Stromverbrach Gemäss den Energierechnungen der BKW konnte beim Beschuldigten folgender Stromverbrauch gemessen werden (pag. 322 ff.): Abrechnungsperiode Stromverbrach 23.04.2011 - 30.09.2011 (ca. 5 Mt.; p. 322 f.) 10‘836 kWh (pro Monat rund 2‘150 KWh) 01.10.2011 - 31.03.2012 (6 Mt.;