645, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Indizien würden ausreichen, um dem Beschuldigten den Drogenhandel in der Vergangenheit sowie die Absicht des künftigen Handels nachzuweisen (pag. 647, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das deliktische Handeln ein relativ regelmässiges (zusätzliches) Einkommen habe erzielen können (pag. 649, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).