9 Dass der Beschuldigte die Hanfpflanzen lediglich zu Forschungszwecken bzw. für den Eigenkonsum anbaute, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Diese Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptung zu werten. 9.2 Betrieb der Indooranlagen und Handel ab ca. Mitte 2011 9.2.1 Vorbemerkungen Nach Auffassung der Vorinstanz lassen die objektiven Beweismittel einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Indooranlagen seit mehreren Jahren betreibe und mit den jeweiligen Ernten gehandelt habe (pag. 645, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).