114 Z. 338 f.). Die Vorinstanz erwog, vor dem Hintergrund, dass die sichergestellten Hanfpflanzen einen Marihuana-Ertrag abgeworfen hätten, welcher den Bedarf für den Eigenkonsum bei Weitem überschritten hätte, liessen die Verpackungsmaterialien einzig auf die Absicht einer professionellen Weiterverarbeitung schliessen. Der Beschuldigte wäre in der Lage gewesen, das gewonnene Marihuana über längere Zeiträume zu lagern und ein verkaufsfähiges Endprodukt herzustellen, welches anschliessend gegen Entgelt an diverse Abnehmer hätte veräussert werden können (pag. 646 f., S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen.