8 Z. 80; pag. 97 Z. 106) zeigt, dass er nicht gerne über den Hanfanbau sprach. Wäre der Anbau legal gewesen, hätte er sich kaum so winden müssen. Zudem gab der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Forschung keine Kontakte zu anderen Personen an. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aber auch aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft: Gemäss der Berechnungstabelle der Kantonspolizei Bern ergibt eine Hanfpflanze einen Ertrag von ca. 20 g Marihuana.