354], Schreiben der E.________ vom 20. November 2014 [pag. 358 f.]) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 88 ff.; pag. 92 f.; pag. 94 ff.; pag. 102 ff.; pag. 105 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 630 f.; pag. 636 ff.). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. Beizufügen bleibt, dass die Kantonspolizei eine Fotodokumentation betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2014 sichergestellten 1687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch erstellte (pag.