6 Urteil) und die Verfügungen Ziff. V. 1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher und teilweise gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, der Sanktionspunkt, das Widerrufsverfahren und die Verfügungen Ziff. V. 3., 5. und 6. des erstinstanzlichen Urteils.