Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien zur Verwertung à conto Verfahrenskosteneinzuziehen (Art. 69 StGB i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO): - zwei Münzbehälter mit je 20 Silbermünzen, - ein Stoffbeutel mit 18 Silbermünzen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN- Nr.________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).