3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 1. Das Widerrufsverfahren bezüglich das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 22.12.2011 sei einzustellen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1.