34, 40, 42, 47, 49, 51 und 106 StGB, Art. 31 Abs. 2, 55 Abs. 7 und 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 19. Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. c und 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachen total CHF 1‘500.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00.