Staatsanwältin F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 777 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. März 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 29.10.2014 in C.________, durch Besitz einer verbotenen Waffe (Schleuder mit Armstütze) ohne kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. I. Urteilsdispositiv;