1.2 des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand angeblich begangen am 29.10.2014 auf der Strecke Ittigen - Worblaufen, Worblentalstrasse 15. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei eine volle Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten (Honorarfestlegung gemäss erstinstanzlichem Urteil sowie gemäss dem Obergericht eingereichter Honorarnote) sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 für die ausgestandene Polizei- resp. Untersuchungshaft auszurichten.