4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 764). Ein aktueller Leumundsbericht des Beschuldigten konnte nicht eingeholt werden. Mit Berichtsrapport vom 8. Februar 2017 teilte die Kantonspolizei mit, dass sich der Beschuldigte am 30. März 2016 bei der Gemeinde C.________ abgemeldet und keinen neuen Wohnsitz angegeben habe (pag. 760).