Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. März 2017 statt (pag. 766 ff.). Die Verfahrensleiterin stellte fest, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen ist. Mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft wurde gleichentags ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt (pag. 767 f.).