Die Adresse von D.________ darf damit als Zustelldomizil des Beschuldigten betrachtet werden, auch wenn die Umstände rund um die Abwesenheit bzw. die Weltreise des Beschuldigten und seiner Familie unklar sind. Die Vorladung konnte D.________ am 23. Februar 2017, mithin innerhalb der Frist von Art. 202 Abs. 1 Bst. b StPO, zu Handen des Beschuldigten zugestellt werden (pag. 762 f.). Der Beschuldigte wurde somit ordnungsgemäss zur oberinstanzlichen Verhandlung vorgeladen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. März 2017 statt (pag.