Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Diese Vorschrift findet auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.2.). Vorliegend konnte die Vorladung dem Beschuldigten nicht direkt zugestellt werden. Gemäss Angaben der Gemeindeverwaltung meldete sich der Beschuldigte am 30. März 2016 schriftenpolizeilich nach dem Ausland (Weltreise) ab und gab als Kontaktperson D.________ an (pag. 756). Die Adresse von D.____