3 übernehmen (pag. 749). Mit Schreiben vom 2. November 2016 wurde die Kantonspolizei ersucht, die Vorladung dem Beschuldigten polizeilich zuzustellen (pag. 753). Die Kantonspolizei teilte mit Berichtsrapport vom 10. November 2016 mit, dass weder der Beschuldigte noch seine Familie an der Meldeadresse wohnhaft seien. Abklärungen beim Hausbesitzer/Vermieter hätten ergeben, dass der Beschuldigte vor wenigen Wochen ausgezogen und bis Sonntag, 6. November 2016, in der Nachbarschaft gewohnt habe. Er sei dann an diesem Tag nach Portugal ausgewandert.