3. Rechtsgültige Zustellung der Vorladung und Abwesenheitsverfahren Der Beschuldigte holte die persönliche Vorladung für die oberinstanzliche Verhandlung vom 16. März 2017 nicht bei der Post ab (pag. 739 f.; pag. 746). Mit Schreiben vom 22. September 2016 wurde die Verteidigung gebeten, die Vorladung dem Beschuldigten zuzustellen (pag. 748). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 23. September 2016 mit, dass er seinem Klienten die Vorladung mit A-Post zusenden werde, allerdings könne er für die Zustellung derselben keine Gewähr