713 ff.). Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 720). Gestützt auf die Verfügung vom 11. August 2016 (pag. 724 f.) erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft am 15. August 2016 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 728). Mit Schreiben vom 29. August 2016 teilte die Verteidigung mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden ist (pag. 729).