Hingegen verurteilte es A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher und teilweise gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00, einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘416.60 (pag. 614 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).