Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 226 + 227 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. März 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. März 2016 (PEN 2015 666) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Rechtsgültige Zustellung der Vorladung und Abwesenheitsverfahren......................3 4. Beweisergänzungen..................................................................................................4 5. Anträge der Parteien .................................................................................................5 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 II. Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das BetmG..................................7 7. Ausgangslage............................................................................................................7 8. Beweismittel ..............................................................................................................8 9. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt.........................................................8 9.1 Verwendungszweck der sichergestellten Hanfpflanzen...................................8 9.2 Betrieb der Indooranlagen und Handel ab ca. Mitte 2011..............................10 10. Rechtliche Würdigung .............................................................................................14 10.1 Rechtliche Grundlagen...................................................................................14 10.2 Subsumtion ....................................................................................................15 10.3 Anklagegrundsatz ..........................................................................................16 10.4 Fazit ...............................................................................................................17 III. Übrige Widerhandlungen gegen das BetmG..................................................................17 IV.Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand............................................18 V. Strafzumessung .............................................................................................................18 11. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................18 12. Einsatzstrafe: Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen ...................................................19 12.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................19 12.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................19 12.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................20 13. Asperation ...............................................................................................................20 13.1 Anstalten treffen zum Verkauf........................................................................20 13.2 Übrige Widerhandlungen gegen das BetmG .................................................20 13.3 Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand............................21 14. Täterkomponenten ..................................................................................................21 15. Strafmass und Strafart ............................................................................................23 16. Strafvollzug und Verbindungsgeldstrafe..................................................................24 17. Übertretungen .........................................................................................................25 VI.Widerruf..........................................................................................................................25 VII. Kosten und Entschädigung........................................................................................26 18. Verfahrenskosten ....................................................................................................26 19. Entschädigung.........................................................................................................26 VIII. Verfügungen ..............................................................................................................27 IX.Dispositiv ........................................................................................................................28 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) sprach A.________ mit Urteil vom 16. März 2016 (pag. 613 ff.) von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten (pag. 614, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen verurteilte es A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfa- cher und teilweise gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00, einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘416.60 (pag. 614 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 22. Dezember 2011 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 1‘000.00, gewährten bedingten Vollzug nicht und verwarnte den Beschuldigten. Die Verfah- renskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 615, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 29. März 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 701). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 16. Juni 2016 (pag. 706 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juli 2016 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche, die Sanktion, das Widerrufsverfahren, die Auferlegung der amtlichen Entschädigung und die Verfügungen Ziff. V. 3., 5. und 6. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 713 ff.). Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintre- tensgründen (pag. 720). Gestützt auf die Verfügung vom 11. August 2016 (pag. 724 f.) erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft am 15. August 2016 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 728). Mit Schreiben vom 29. August 2016 teilte die Verteidigung mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden ist (pag. 729). 3. Rechtsgültige Zustellung der Vorladung und Abwesenheitsverfahren Der Beschuldigte holte die persönliche Vorladung für die oberinstanzliche Verhand- lung vom 16. März 2017 nicht bei der Post ab (pag. 739 f.; pag. 746). Mit Schreiben vom 22. September 2016 wurde die Verteidigung gebeten, die Vorladung dem Be- schuldigten zuzustellen (pag. 748). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 23. September 2016 mit, dass er seinem Klienten die Vorladung mit A-Post zusenden werde, allerdings könne er für die Zustellung derselben keine Gewähr 3 übernehmen (pag. 749). Mit Schreiben vom 2. November 2016 wurde die Kantons- polizei ersucht, die Vorladung dem Beschuldigten polizeilich zuzustellen (pag. 753). Die Kantonspolizei teilte mit Berichtsrapport vom 10. November 2016 mit, dass we- der der Beschuldigte noch seine Familie an der Meldeadresse wohnhaft seien. Ab- klärungen beim Hausbesitzer/Vermieter hätten ergeben, dass der Beschuldigte vor wenigen Wochen ausgezogen und bis Sonntag, 6. November 2016, in der Nach- barschaft gewohnt habe. Er sei dann an diesem Tag nach Portugal ausgewandert. Die Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung C.________ habe ergeben, dass sich der Beschuldigte und seine Familie am 30. März 2016 schriftenpolizeilich nach dem Ausland (Weltreise) abgemeldet hätten. Als Kontaktadresse habe der Beschuldigte D.________ angegeben (pag. 755 f.). Am 23. Februar 2017 konnte die Vorladung des Beschuldigten D.________ zugestellt werden (pag. 762 f.). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrens- handlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Diese Vorschrift findet auch im Rechtsmit- telverfahren Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.2.). Vorliegend konnte die Vorladung dem Beschuldigten nicht direkt zugestellt werden. Gemäss Angaben der Gemeindeverwaltung meldete sich der Beschuldigte am 30. März 2016 schriftenpolizeilich nach dem Ausland (Weltreise) ab und gab als Kontaktperson D.________ an (pag. 756). Die Adresse von D.________ darf damit als Zustelldomizil des Beschuldigten betrachtet werden, auch wenn die Umstände rund um die Abwesenheit bzw. die Weltreise des Beschuldigten und seiner Familie unklar sind. Die Vorladung konnte D.________ am 23. Februar 2017, mithin inner- halb der Frist von Art. 202 Abs. 1 Bst. b StPO, zu Handen des Beschuldigten zuge- stellt werden (pag. 762 f.). Der Beschuldigte wurde somit ordnungsgemäss zur oberinstanzlichen Verhandlung vorgeladen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. März 2017 statt (pag. 766 ff.). Die Verfahrensleiterin stellte fest, dass der Beschuldigte trotz ord- nungsgemässer Vorladung nicht erschienen ist. Mit dem ausdrücklichen Einver- ständnis der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft wurde gleichentags ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt (pag. 767 f.). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 764). Ein aktueller Leumundsbericht des Beschuldigten konnte nicht eingeholt werden. Mit Berichtsrapport vom 8. Februar 2017 teilte die Kantonspolizei mit, dass sich der Beschuldigte am 30. März 2016 bei der Gemeinde C.________ abgemeldet und keinen neuen Wohnsitz angegeben habe (pag. 760). 4 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzliche Verhand- lung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 772 f.): In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei 1. A.________ freizusprechen von der Anschuldigung 1.1 wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach, betref- fend Ziff. 1.1 gewerbsmässig begangen 1.1.1 in der Zeit von 01.07.2011 bis 29.10.2014 in C.________, durch Anbauen, Herstel- len, Besitz, Lagern, Veräussern und Anstalten treffen zum Veräussern von Marihu- ana; 1.1.2 im Jahr 2013 in Holland durch Erwerb und anschliessend Einfuhr in die Schweiz von 25 Hanfsamen; 1.1.3 im Jahr 2013 in C.________, durch Anbau von zwei Hanfpflanzen; 1.1.4 am 29.10.2014 in C.________, durch Besitz von 1687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch; 1.1.5 am 29.10.2014 in Ittigen, Worblentalstrasse 15 durch Besitz von 1 Minigrip Marihu- ana (8,4 g brutto); 1.1.6 in der Zeit von 21.03.2013 bis 28.10.2014 durch Konsum einer unbestimmten Men- ge Marihuana und Amphetamin; 1.2 des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand angeblich begangen am 29.10.2014 auf der Strecke Ittigen - Worblaufen, Worblentalstrasse 15. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei eine volle Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten (Honorarfestle- gung gemäss erstinstanzlichem Urteil sowie gemäss dem Obergericht eingereichter Honorarnote) sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 für die ausgestandene Polizei- resp. Unter- suchungshaft auszurichten. 3, Das Widerrufsverfahren sei einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Die beiden beschlagnahmten Münzbehälter mit je 20 Silbermünzen sowie der beschlagnahmte Stoffbeutel mit 18 Silbermünzen seien A.________ herauszugeben. 5. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr.________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Staatsanwältin F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 777 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 16. März 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 29.10.2014 in C.________, durch Besitz einer verbotenen Waffe (Schleuder mit Armstütze) ohne kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. I. Urteilsdispositiv; 2. der Einziehung zur Vernichtung diverser beschlagnahmter Drogen und Drogenutensilien gemäss Ziff. V.1. Urteilsdispositiv; 3. der Übergabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern zwecks Prüfung einer allfälligen Einziehung gemäss Ziff. V.2. Urteilsdispositiv; 4. der Rückgabe von Gegenständen an A.________ nach Eintritt der Rechtskraft gemäss Ziff. V.4. Urteilsdispositiv. II. 5 A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 1.1 gewerbsmässig in der Zeit von 01.07.2011 bis 29.10.2014 in C.________, durch Anbauen, Herstellen, Besitz, Lagern, Veräussern und Anstalten treffen zum Veräussern von Marihua- na; 1.2 im Jahr 2013 in Holland durch Erwerb und anschliessende Einfuhr in die Schweiz von 25 Hanfsamen; 1.3 im Jahr 2013 in C.________, durch Anbau von zwei Hanfpflanzen; 1.4 am 29.10.2014 in C.________, durch Besitz von 1687.1 g brutto Marihuana und 13.4 g brutto Haschisch; 1.5 am 29.10.2014 in lttigen, Worblentalstrasse 15 durch Besitz von 1 Minigrip Marihuana (8.4 g brutto); 1.6 in der Zeit vom 21.03.2013 bis 28.10.2014 durch Konsum einer unbestimmten Menge Mari- huana und Amphetamin; 2. des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 29.10.2014 auf der Strecke Ittigen - Worblaufen, Worblentalstrasse 15; III. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42, 47, 49, 51 und 106 StGB, Art. 31 Abs. 2, 55 Abs. 7 und 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 19. Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. c und 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Pro- bezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachen total CHF 1‘500.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung sei auf 2 Tage festzusetzen; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 1. Das Widerrufsverfahren bezüglich das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 22.12.2011 sei einzustellen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien zur Verwertung à conto Verfahrenskosten- einzuziehen (Art. 69 StGB i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO): - zwei Münzbehälter mit je 20 Silbermünzen, - ein Stoffbeutel mit 18 Silbermünzen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN- Nr.________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind der Freispruch von An- schuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I. erstinstanzliches 6 Urteil) und die Verfügungen Ziff. V. 1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher und teilweise gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, der Sanktionspunkt, das Widerrufsverfahren und die Verfügungen Ziff. V. 3., 5. und 6. des erstinstanzli- chen Urteils. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Ko- gnition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinwei- sen) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das BetmG 7. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift vom 24. August 2015 (pag. 533 ff.) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifi- ziert gewerbsmässig und mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis 29. Oktober 2014 an seinem Domizil in C.________ zur Last gelegt. Der Beschul- digte soll im Sinne eines regelmässigen Einkommens einen Teil seiner Lebenshal- tungskosten wie folgt bestritten haben (pag. 533 f.): a) durch Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmit- teln, indem er eine Indooranlage zur Aufzucht von Hanfsetzlingen und zum Anbau von Hanfpflanzen aus Stecklingen betrieben habe; b) durch Handel (Verkauf oder Tausch) mit dem so in den Jahren 2011 bis 2014 selber produzierten Marihuana; c) durch Anstalten treffen zum Verkauf der am 29. Oktober 2014 bevorstehenden Ernte (sichergestellt worden seien 507 erntereife Hanfpflanzen und 324 Hanf- stecklinge mit einem THC-Gehalt zwischen 4.4 und 13%). Am 30. Oktober 2014 fand am Domizil des Beschuldigten in C.________ eine Hausdurchsuchung statt. Die Kantonspolizei Bern entdeckte dabei im Keller des Bauernhauses eine Indooranlage mit 324 Hanfpflanzen (Stecklinge). Zudem kam in einem Schuppen, etwas abseits des Bauernhauses, eine zweite Indooranlage mit 507 erntereifen Hanfpflanzen zum Vorschein (pag. 6). Der Beschuldigte bestreitet nicht, Eigentümer der Hanfpflanzen und der Indooran- lagen zu sein und die sichergestellten Pflanzen selber angebaut bzw. angepflanzt zu haben (vgl. pag. 96 Z. 41 f., Z. 78 ff.; pag. 97 Z. 100 f.). Er stellt jedoch in Abre- de, mit Marihuana gehandelt zu haben. Vielmehr sei der Anbau der Hanfpflanzen lediglich zu Forschungszwecken und für den Eigenkonsum erfolgt (vgl. pag. 95 Z. 23 ff.; pag. 98 Z. 180 ff.; pag. 99 Z. 206 f., Z. 242 f.; pag. 109 Z. 155 ff.). Zudem bestreitet er den Vorwurf, dass er die Indooranlagen bereits seit mehreren Jahren betreiben haben soll (vgl. pag. 96 Z. 46; pag. 97 Z. 100 f., Z. 113 ff.). 7 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport und das Deliktsblatt der Kantonspolizei Bern vom 19. Februar 2015 (pag. 3 ff.; pag. 12 ff.), die objektiven Beweismittel (Ergebnisse der Hausdurchsuchung [pag. 221 ff.], Quittungen von Edelmetallkäufen [pag. 361 ff.], Kontoauszug PostFinance vom 1. Januar 2013 bis 31.Oktober 2014 [pag. 294 ff.], Schreiben und Energierechnungen der BKW [pag. 318 ff.], Steuerdaten für die Jahre 2010 bis 2013 [pag. 424 ff.], Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2010 [pag. 354], Schreiben der E.________ vom 20. November 2014 [pag. 358 f.]) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 88 ff.; pag. 92 f.; pag. 94 ff.; pag. 102 ff.; pag. 105 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 630 f.; pag. 636 ff.). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. Beizufügen bleibt, dass die Kantonspolizei eine Fotodokumentation betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2014 sichergestellten 1687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch erstellte (pag. 30 ff.). Sodann liegen zwei Berichte des kriminaltechnischen Dienstes (nachfolgend: KTD) inkl. Material- / Spurenverzeichnis und Fotos der Indooranlagen (pag. 41 ff.; pag. 47 ff.), mehrere Berichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM; pag. 71; pag. 72 ff.; pag. 78 ff.; pag. 83 ff.), zwei Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten (pag. 469; pag. 472) und ein Schreiben von G.________ vom 15. Mai 2015 (pag. 515) vor. 9. Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt 9.1 Verwendungszweck der sichergestellten Hanfpflanzen Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. II. 7. vorne), stellte die Polizei anlässlich der Haus- durchsuchung vom 30. Oktober 2014 am Domizil des Beschuldigten zwei Indooran- lagen mit 324 Hanfstecklingen und 507 erntereifen Hanfpflanzen fest (pag. 6). Ge- stützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Pflanzen ca. Mitte 2014 anbaute (pag. 97 Z. 100 f., Z. 111 ff., Z. 119; pag. 98 Z. 167 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, es sei ihm primär um seine Forschung gegangen. Er habe die wissenschaftliche Frage der Magnetfelder und der statisti- schen Felder erforschen wollen. Es gehe darum herauszufinden was magnetische, statische und elektromagnetische Felder für einen Einfluss auf das Pflanzenwachs- tum und den Ertrag hätten. Er rauche Marihuana auch selber, das sei ein prakti- scher Nebeneffekt (pag. 95 Z. 23 ff.). Auf Frage, was er mit den Pflanzen im Sinn gehabt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe das Gewicht der ganzen Pflan- ze, der Blüte, der Blätter und der Stängel im feuchten und im getrockneten Zustand auswerten wollen und auch zum Eigenkonsum (pag. 98 Z. 180 ff.; vgl. auch pag. 99 Z. 206 f.). Einen gewissen Teil hätte er in medizinisches Öl investiert (pag. 99 Z. 206 f.). Er möchte festhalten, dass er die Anlage primär aus wissenschaftlichen Gründen gebaut habe und nicht zum Konsum und sicher nicht zum Verkauf (pag. 99 Z. 242 f.). Der Beschuldigte machte ausweichende und wenig überzeugende Aussagen. Sein zögerliches Aussageverhalten («Ehmm…» vgl. pag. 95 Z. 23; pag. 96 Z. 56, Z. 73, 8 Z. 80; pag. 97 Z. 106) zeigt, dass er nicht gerne über den Hanfanbau sprach. Wäre der Anbau legal gewesen, hätte er sich kaum so winden müssen. Zudem gab der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Forschung keine Kontakte zu anderen Personen an. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Überein- stimmung mit der Vorinstanz aber auch aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft: Gemäss der Berechnungstabelle der Kantonspolizei Bern ergibt eine Hanfpflanze einen Ertrag von ca. 20 g Marihuana. Folglich hätte der Beschuldigte aus den 507 erntereifen Hanfpflanzen rund 10‘140 g betäubungsmittelfähiges Cannabis gewinnen können. Dies entspreche 81‘120 starken Joints bzw. 222.25 Joints täg- lich (aufgerechnet pro Jahr). Der Marktwert für 10‘140 g Cannabis betrage min. CHF 50‘700.00 bis max. CHF 152‘100.00 (pag. 23). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sprechen die Berechnungen der Kantonspolizei klar gegen eine Ver- wendung zu Forschungszwecken und für den Eigenkonsum, selbst wenn man da- von ausgehen würde, dass der Beschuldigte einen Teil der Hanfpflanzen für wis- senschaftliche Zwecke anbaute (pag. 646, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte angab, er konsumiere nur gele- gentlich Marihuana, ca. ein bis drei Mal pro Woche (pag. 88 Z. 20; vgl. auch pag. 96 Z. 75 f.). Zudem stellte die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2014 ein Vakuumiergerät mit diversen Beuteln sicher (pag. 230). Der Beschuldigte er- klärte an der Einvernahme vom 21. April 2015 sinngemäss, er habe das Gras va- kuumiert, um es haltbar zu machen. So sei es Jahre haltbar (pag. 114 Z. 331 ff.). Auf Frage nach dem Verwendungszweck antwortete der Beschuldigte «Äuä zum rauchen» (pag. 114 Z. 338 f.). Die Vorinstanz erwog, vor dem Hintergrund, dass die sichergestellten Hanfpflanzen einen Marihuana-Ertrag abgeworfen hätten, welcher den Bedarf für den Eigenkonsum bei Weitem überschritten hätte, liessen die Ver- packungsmaterialien einzig auf die Absicht einer professionellen Weiterverarbei- tung schliessen. Der Beschuldigte wäre in der Lage gewesen, das gewonnene Ma- rihuana über längere Zeiträume zu lagern und ein verkaufsfähiges Endprodukt her- zustellen, welches anschliessend gegen Entgelt an diverse Abnehmer hätte ver- äussert werden können (pag. 646 f., S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Schliesslich ist auf den vom KTD erstellen Fotos (pag. 52 ff.) ersichtlich, dass beide Indooranlagen aus Infrastrukturen bestanden, die einen systematischen Anbau von Hanfpflanzen zuliessen, wie Wärmelampen, Lüftungsrohre, Luftfilter, Ventilatoren usw. (pag. 54 ff.; pag. 59 ff.). Nach dem Gesagten bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldig- te die am 30. Oktober 2014 sichergestellten 324 Hanfstecklinge und 507 ernterei- fen Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaute. Die Menge der Hanfpflanzen, die sichergestellten Verpackungsmaterialien und die professionelle Infrastruktur der Indooranlagen lassen keinen anderen Schluss zu. Der Beschuldig- te hätte gemäss der Berechnungstabelle der Kantonspolizei Bern allein aus den 507 erntereifen Hanfpflanzen rund 10 kg Cannabis gewinnen können. Aufgrund der sichergestellten Verpackungsmaterialien ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die gewonnenen Betäubungsmittel zu veräussern. 9 Dass der Beschuldigte die Hanfpflanzen lediglich zu Forschungszwecken bzw. für den Eigenkonsum anbaute, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Diese Aussagen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptung zu werten. 9.2 Betrieb der Indooranlagen und Handel ab ca. Mitte 2011 9.2.1 Vorbemerkungen Nach Auffassung der Vorinstanz lassen die objektiven Beweismittel einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Indooranlagen seit mehreren Jahren betrei- be und mit den jeweiligen Ernten gehandelt habe (pag. 645, S. 28 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Indizien würden ausreichen, um dem Beschuldigten den Drogenhandel in der Vergangenheit sowie die Absicht des künftigen Handels nachzuweisen (pag. 647, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das deliktische Handeln ein rela- tiv regelmässiges (zusätzliches) Einkommen habe erzielen können (pag. 649, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführten, spre- chen vorliegend mehrere Indizien dafür, dass der Beschuldigte bereits seit 2011 Hanfpflanzen anbaute und mit dem produzierten Marihuana Handel betrieb: 9.2.2 Stromverbrach Gemäss den Energierechnungen der BKW konnte beim Beschuldigten folgender Stromverbrauch gemessen werden (pag. 322 ff.): Abrechnungsperiode Stromverbrach 23.04.2011 - 30.09.2011 (ca. 5 Mt.; p. 322 f.) 10‘836 kWh (pro Monat rund 2‘150 KWh) 01.10.2011 - 31.03.2012 (6 Mt.; pag. 324 f.) 29‘526 kWh (pro Monat rund 4‘921 KWh) 01.04.2012 - 30.09.2012 (6 Mt.; pag. 326 f.) 25‘746 kWh (pro Monat rund 4‘291 KWh) 01.10.2012 - 30.09.2013 (12 Mt.; pag. 328 f.) 60‘305 kWh (pro Monat rund 5‘025 kWh) 01.10.2013 - 31.12.2013 (3 Mt.; pag. 332 f.) 10‘018 kWh (pro Monat rund 3‘339 kWh) 01.01.2014 - 30.06.2014 (6 Mt.; pag. 337 f.) 14‘086 kWh (pro Monat rund 2‘348 kWh) 01.07.2014 - 31.12.2014 (6 Mt.; pag. 349 f.) 12‘541 kWh (pro Monat rund 2‘090 kWh) In der Abrechnungsperiode 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 stieg der monatliche Stromverbrauch des Beschuldigten somit um mehr als das Doppelte an. Sein Stromverbrauch war vor allem während zwei Jahren (Herbst 2011 bis Herbst 2013) beträchtlich. Anschließend sank er wieder. Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilte die BKW mit, dass der durchschnittli- che Jahresverbrauch bei einer 4-Zimmmer-Wohnung mit Elektroherd und Elektro- boiler bei ca. 4‘500 kWh pro Jahr liege. Ein 5-Zimmer-Einfamilienhaus mit Elektro- herd, Elektroboiler, Tumbler und einer 5 kW Wärmepumpe verbrauche jährlich ca. 13‘000 kWh (pag. 318). Der Beschuldigte lebte im fraglichen Zeitraum zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in einem gemieteten Bauernhaus. Dieses wurde gemäss den Aussagen des Beschuldigten mit Holz beheizt (pag. 112 Z. 256 f.), wodurch die Beheizung keinen Einfluss auf den Stromverbrauch hatte. Ebenso dürfte der kleine Sohn (geb. 23. Februar 2011) nur unwesentlich zum Stromverbrauch der Liegen- 10 schaft beigetragen haben. Dennoch hatte der Beschuldigte zwischen 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2014 einen durchschnittlichen Stromverbrauch von rund 4‘000 kWh pro Monat (148‘041 kWh / 37 Monate). Sein Stromverbrauch lag damit deutlich über den Erfahrungswerten der BKW (vgl. pag. 318). Der Beschuldigte führte an der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2014 (pag. 94 ff.) aus, er habe eine Zeit lang in der Werkstatt Öfen betrieben. Die Asche habe er dann zum landwirtschaftlichen Gebrauch verwendet. Das Ganze sei sehr aufwendig gewesen (pag. 99 Z. 250 ff.). Die Asche habe er vorher durch ein Ver- fahren – dem sog. Agnihotra – gewonnen. Das sei ein Verfahren, bei welchem man Kuhdung mit gesottener Butter und Reis vermische und verbrennen lasse. Das ge- be ein Asche und diese müsse man auf 1‘000 Grad die ganze Nacht hindurch brennen lassen und es ergebe etwas hoch Wertvolles. Es entstehe Dünger. Man könne es aber auch als Medizin einnehmen (pag. 100 Z. 256 ff.). An der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2015 (pag. 105 ff.) wurde dem Be- schuldigten vorgehalten, dass er von Ende April bis Ende September 2011 rund 10‘000 kWh Energie verbraucht habe, wobei mehr als die Hälfte davon in der Nacht angefallen sei (pag. 111 Z. 233 ff.). Der Beschuldigte erklärte, er habe soviel Strom verbraucht, um drei Hochleistungsöfen (von ca. 50 cm Höhe, Länge und Breite) zu betreiben (pag. 111 Z. 237 f.). Damit könne man 1‘000 Grad heizen. Er habe in den Öfen aus der Agnihotra Asche noch mehr ausgebrannt und konzentriert. Sie werde dann weiss, ein hocheffizienter Dünger. Daraus könne man auch Schmuck machen und es mache einen gesünder und stabiler (pag. 112 Z. 240 ff.). An der Asche ha- be er etwas verdient. Er sei gerade rausgekommen (pag. 112 Zeile 274 f.). Er habe die Asche mit 3000-Watt-Motoren verbrannt, um daraus ein hochspannendes Ma- terial zu gewinnen (pag. 109 f. Z. 159 ff.). Agnihotra ist ein Feuerritual, welches etwa 10 Minuten dauert. Für Agnihotra wer- den in einem pyramidenförmigen Kupfergefäß getrockneter Kuhdung und Ghee (Butterschmalz) verbrannt. Das Feuer wird mit einer Kerze entzündet. Genau zu Sonnenauf- bzw. Sonnenuntergang wird ein Mantra gesungen und Reis mit Butter- schmalz in die Flamme gegeben (vgl. auch pag. 479 ff.). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte detaillierte Aussagen zu Agnihorta machen konnte und dieses Verfahren bereits sehr früh vorbrachte. Den- noch sind seine Aussagen zum Betrieb von drei Hochleistungsöfen nicht glaubhaft, zumal bereits durch Agnihotra selber eine «hoch energetische Asche» entstehe. Diese Asche könne dann vielfältig weiterverwendet werden (beispielsweise im Gar- ten, zur Behandlung von Menschen und Tieren, zur Herstellung einer Salbe usw., vgl. zum Ganzen http://www.homa-hof-heiligenberg.de, zuletzt besucht am 1. Juni 2017). Es erscheint schlicht abwegig, dass der Beschuldigte Asche, die er zuvor durch ein spirituelles Feuerritual gewonnen hat, anschliessend die ganze Nacht hindurch in drei Hochleistungsöfen mit 3000-Watt-Motoren weiter ausbrannte. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte von Mitte 2011 bis Ende Oktober 2014 einen überdurchschnittlich hohen Stromverbrauch hatte, was typisch ist für den Betrieb von Indooranlagen. Seine Aussagen zum Be- trieb von drei Hochleistungsöfen im Zusammenhang mit Agnihorta Asche sind nicht glaubhaft. Anders als die Vorinstanz ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass 11 der hohe Stromverbrauch alleine noch kein Beleg dafür ist, dass der Beschuldigte die Indooranlagen bereits seit mehreren Jahren betrieben haben muss (vgl. pag. 647, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweismässig muss letztlich offen bleiben, warum der Beschuldigte einen so hohen Stromverbrauch hatte. 9.2.3 PostFinance Kontoauszug Dem Auszug aus dem PostFinance-Konto Nr.________ des Beschuldigten vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2014 (pag. 294 ff.) kann entnommen werden, dass regelmässig Bargeld mit dem Vermerk «Einzahlung auf eig. Konto» einbezahlt wurde. Im genannten Zeitraum können insgesamt 17 solcher Buchungen festge- stellt werden (vgl. pag. 294 ff.). Die Barbeträge variierten zwischen CHF 100.00 (pag. 297) und CHF 7‘500.00 (pag. 307). Nach Auffassung der Vorinstanz lässt der PostFinance-Kontoauszug des Beschul- digten auf einen längerfristigen Drogenhandel schliessen. Sie ist davon überzeugt, dass die Barbeträge aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stammen müssten, bzw. dass es sich dabei um den Gegenwert für das verkaufte Marihuana gehandelt habe (pag. 648, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Einzahlungen auf das PostFinance-Konto deuten zwar in diese Richtung, bele- gen den Drogenhandel aber noch nicht. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschul- digte zu Protokoll gab, er habe Aufträge im Gartenbau, beim Holzen und er mache Coaching (pag.117 Z. 424 ff.). Die Barbeträge könnten theoretisch auch aus diesen Tätigkeiten stammen. Der Beschuldigte reichte zwar keine entsprechenden Unter- lagen (Lohnabrechnungen, Bankbelege usw.) ein. Als beschuldigte Person ist er dazu aber auch nicht verpflichtet (vgl. Art. 113 StPO). 9.2.4 Menge des sichergestellten Marihuanas Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2014 stellte die Kantonspolizei insgesamt 1‘687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch sicher (pag. 4). Ein Teil des Marihuanas war in Vakuumierbeutel und Minigrip abgepackt (vgl. Fo- todokumentation, pag. 31 ff.). Der Beschuldigte erklärte an der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2014, das Marihuana stamme aus ein bis zwei Pflanzen Outdoor. Er habe das Marihuana in Vakuumierbeutel verpackt damit es nicht schlecht werde (pag. 100 Z. 261 ff., Z. 267 ff.). Die Pflanzen der Indooranlagen habe er noch nie ernten können (pag. 98 Z. 174 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2015 meinte der Beschuldigte auf Frage nach der Herkunft des Marihua- nas, das tue hier nichts zur Sache (pag. 113 Z. 291 f.). Auf Vorhalt, dass die 1‘687 g Marihuana von 84 Pflanzen stammen könnten, er aber am 30. Oktober 2014 ausgesagt habe, das Material stamme von zwei Outdoor-Pflanzen, erklärte der Beschuldigte, mit der Magnetokultur hole man Dinge raus, das glaube man gar nicht. Die Pflanzen seien gewachsen wie blöd. Es seien 2.5 Meter-Dinger mit ca. 5 cm dicken Stämmen gewesen (pag. 115 Z. 350 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, dass die 1‘687 g Marihuana von ein bis zwei Outdoor-Pflanzen stammen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit der Vorinstanz da- 12 von auszugehen, dass dieser Ertrag von einer weitaus grösseren Anzahl Hanf- pflanzen herrührt. Diese Vermutung wird durch die Berechnungstabelle der Kan- tonspolizei Bern bekräftigt, wonach bei einem Ertrag von 20 g Marihuana pro Pflanze für die Herstellung von 1‘680 g betäubungsmittelfähigem Cannabis rund 84 Pflanzen notwendig gewesen wären (pag. 24). Es deutet viel darauf hin, dass das sichergestellte Marihuana und Haschisch grösstenteils aus den Indooranlagen des Beschuldigten stammte und der Beschuldigte folglich bereits ernten konnte (pag. 652 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem spricht die sichergestellte Menge Marihuana klar gegen einen Besitz zum Eigenkonsum, zumal der Beschuldigte angab, er konsumiere nur gelegentlich Ma- rihuana, ca. ein bis drei Mal pro Woche (pag. 88 Z. 20; vgl. auch pag. 96 Z. 75 f.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Menge des sichergestellten Marihu- anas darauf hindeutet, dass der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. 9.2.5 Missverhältnis in der finanziellen Situation Aus den edierten Quittungen der H.________ AG und der I.________ AG geht hervor, dass der Beschuldigte von 2011 bis 2014 für insgesamt CHF 50‘482.65 Edelmetalle kaufte und diese teilweise auch bar bezahlte (pag. 361 f.; pag. 376 ff.). Die Staatsanwaltschaft erstellte eine grobe Buchhaltung des Beschuldigten. Sie ging dabei zusammengefasst von folgenden Einnahmen und Ausgaben aus (vgl. pag. 516 ff.): Jahr Einnahmen Ausgaben Saldo 2010 CHF 25‘425.00 CHF 20‘580.90 + CHF 4‘844.10 2011 CHF 16‘805.00 CHF 27‘270.00 - CHF10‘465.00 2012 CHF 42‘376.00 CHF 54‘535.40 - CHF 12‘159.40 2013 CHF 46‘500.00 CHF 59‘410.25 - CHF 12‘910.25 2014 CHF 12‘600.00 CHF 44‘522.20 - CHF 31‘922.20 Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte bei den Einnahmen namentlich das in der Steuererklärung deklarierte Nettoeinkommen des Beschuldigten sowie die Darle- hen von J.________, der Mutter des Beschuldigten, und G.________. Auf der Aus- gabenseite fielen vor allem die Edelmetallkäufe und die Stromkosten derart stark ins Gewicht, dass die Einnahmen des Beschuldigten nicht zur Bestreitung der Le- benshaltungskosten ausreichten. Die grobe Buchhaltung der Staatsanwaltschaft veranschaulicht, dass der Beschuldigte ab 2011 jährlich mehr Ausgaben als Ein- nahmen hatte. Trotzdem wies er bis im November 2014 keine Betreibungen auf (vgl. pag. 472). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass in der Buch- haltung lediglich die belegbaren Ausgaben des Beschuldigten und seiner Familie aufgeführt sind. Die Aufwendungen für Lebensmittel und übrige Grundkosten (z.B. Telefon- und Internetrechnung, Autoversicherungen etc.) wurden nicht berücksich- tigt. Die Buchhaltung gibt somit nicht die effektiven, tatsächlich angefallenen Aus- gaben der Familie des Beschuldigten wieder, sondern zeichnet vielmehr ein für den Beschuldigten günstigeres Bild seiner finanziellen Situation (pag. 648, S. 29 der Ur- teilsbegründung). 13 Die Vorinstanz erwog, es stelle sich die Frage, wie es dem Beschuldigten möglich gewesen sei, bis Ende November 2014 keine Betreibungen aufzuweisen, obwohl er seit Jahren keiner festen Arbeit nachgegangen sei und auch sonst kein regel- mässiges Einkommen erwirtschaftet habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte al- leine für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie aufkomme (pag. 649, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im Umfang der jährlichen Defizite zusätzliche bzw. nicht deklarierte Einnahmen erwirtschaftet habe. Angesichts der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch den Verkauf von Marihuana und Haschisch Gewinne habe erzielen können, welche die Jahresdefizi- te zumindest ausgeglichen hätten (pag. 669 f., S. 50 f. der Urteilsbegründung). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheint zwar verständlich, denkbar ist aber auch, dass der Beschuldigte andere – gegenüber der Steuerverwaltung nicht de- klarierte – Einnahmen erwirtschaftet haben könnte. Da die näheren Umstände des vorgeworfenen Anbaus und Handels in den Jahren 2011 bis 2014 nicht bekannt sind, muss letztlich offen bleiben, womit der Beschuldigte seine Defizite wieder ausgleichen konnte. 9.2.6 Schlussfolgerung Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der überdurchschnittlich hohe Stromverbrauch, der PostFinance-Kontoauszug, die Menge des sichergestell- ten Marihuanas und das Missverhältnis in der finanziellen Situation darauf hindeu- ten, dass der Beschuldigte bereits ab ca. Mitte 2011 Hanfpflanzen anbaute und mit dem selber produzierten Marihuana Handel betrieb. Die Umstände des Anbaus der angeblich gezogenen Hanfpflanzen und des mut- masslichen Handels sind jedoch nicht bekannt. Es lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, seit wann und in welchem Umfang der Beschuldigte Hanfpflanzen an- baute. Zudem ist nicht erstellt, ob und wenn ja wie oft der Beschuldigte die Pflan- zen bereits ernten konnte. Die Menge des produzierten und vertriebenen Marihua- nas ist gänzlich unbekannt. Ebenso ist kein einziger Abnehmer bekannt, so dass sich nicht rechtsgenüglich nachweisen lässt, ob und wenn ja wie und zu welchem Preis der Beschuldigte die Betäubungsmittel verkaufte. Es ist somit nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschuldigte in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis ca. Mitte 2014 Hanfpflanzen anbaute. Ebenso lässt sich be- weismässig nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigten mit dem so in den Jahren 2011 bis 2014 selber produzierten Marihuana Handel betrieb. 10. Rechtliche Würdigung 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt anbaut (Bst. a), veräussert (Bst. c) oder hierzu Anstal- ten trifft (Bst. g). Wer durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem 14 Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG). Für die rechtlichen Grundlagen zum Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie zur Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 662 ff., S. 43 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte von ca. Mitte 2014 bis am 29. Oktober 2014 Hanfpflanzen anbaute. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Oktober 2014 wurden 324 Hanfstecklinge und 507 erntereife Hanfpflanzen sichergestellt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der objektive Tatbe- stand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG selbst dann erfüllt wäre, wenn der Beschul- digte die Pflanzen teilweise zu wissenschaftlichen Zwecken angebaut hätte (pag. 666, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der Menge der Hanfpflanzen, der sichergestellten Verpackungsmaterialien und der professionellen Infrastruktur der Indooranlagen ist jedoch beweismässig erstellt, dass es dem Be- schuldigten primär um Betäubungsmittelgewinnung ging. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er hatte Kenntnis vom Charakter der Hanf- blüten als Betäubungsmittel und baute die Hanfpflanzen zu diesem Zweck an. Beweismässig ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die si- chergestellten Hanfpflanzen zu ernten und die daraus gewonnenen Betäubungs- mittel zu verkaufen. Sein Tatentschluss äusserte sich in konkreten Handlungen. Die Indooranlagen bestanden aus Infrastrukturen, die einen systematischen Anbau zuliessen (Wärmelampen, Lüftungsrohre, Luftfilter, Ventilatoren usw., vgl. pag. 54 ff.; pag. 59 ff.). Zudem hätte der Beschuldigte die Ernte mit dem sichergestellten Vakuumiergerät und den diversen Beuteln zu einem verkaufsfähigen Endprodukt weiterverarbeiten können. Das Verhalten des Beschuldigten liess seinem äusseren Erscheinungsbild nach ohne Weiteres eine deliktische Bestimmung erkennen. Er traf Anstalten zum Verkauf der am 29. Oktober 2014 bevorstehenden Ernte. So- wohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG sind erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus dem Beweisergebnis jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte und die Absicht hatte, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2.). Beweis- mässig lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte bereits ab ca. Mitte 2011 Hanfpflanzen anbaute und mit dem so in den Jahren 2011 bis 2014 selber produzierten Marihuana Handel betrieb. Auch wenn einiges darauf hindeutet ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Indooranlagen bereits seit mehreren Jahren betrieb. Die Umstände des Anbaus der angeblich gezogenen Hanfpflanzen und des mutmasslichen Handels lassen sich auch dem Beweisver- fahren nicht erkennen. So ist unklar, ob und wenn ja wie oft der Beschuldigte die 15 Pflanzen bereits ernten konnte. Die Menge des produzierten und vertriebenen Ma- rihuanas ist gänzlich unbekannt. Zudem ist kein einziger Abnehmer bekannt. Es ist unklar, ob und wenn ja wie und zu welchem Preis der Beschuldigte Betäubungsmit- tel veräusserte. Der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG muss effektiv erzielt, d.h. realisiert werden. Daran mangelt es, solange beispiels- weise der Preis für das verkaufte Betäubungsmittel nicht bezahlt ist. Die blosse Aussicht oder Erwartung eines entsprechenden Umsatzes bzw. Gewinns reicht nicht aus. Der subjektive Umstand, dass eine Person beabsichtigte, einen grossen Umsatz zu erzielen, kann das objektive Erfordernis nicht ersetzten und genügt deshalb für die Anwendung des höheren Strafrahmens nicht (BGE 129 IV 188 E. 3.3 S. 196; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: Kommentar zum Betäubungsmit- telgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 220 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Da die Menge der veräusserten Betäubungsmittel nicht bekannt ist, kann der Um- satz des mutmasslichen Handels letztlich nur anhand von Vermutungen geschätzt werden. Dem Beschuldigten kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er ef- fektiv einen grossen Umsatz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG realisieren konnte. Dass der Beschuldigte bei einem Verkaufspreis von CHF 10.00 pro Gramm Mari- huana mit den sichergestellten 507 erntereifen Hanfpflanzen einen Verkaufserlös von rund CHF 100‘000.00 hätte erzielen können, vermag daran nichts zu ändern. Die Aussicht eines entsprechenden Umsatzes reicht wie erwähnt nicht aus. Glei- ches gilt für den Gewinn. Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte effektiv durch den Verkauf von Betäubungsmitteln einen erheblichen Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG erzielen konnte. Nach dem Gesagten lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Be- schuldigte durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen er- heblichen Gewinn erzielen konnte. Die Beweisgrundlage ist hierfür zu wenig solid. 10.3 Anklagegrundsatz Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifikation der Ge- werbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG in der Anklageschrift vom 24. August 2015 zu ungenau umschrieben ist und die Anklage folglich nicht Grund- lage für eine Verurteilung sein kann. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anfor- derungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Zugleich bezweckt der Ankla- gegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen 16 er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in sei- ner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, zur Publ. vorgesehen). Vorliegend finden sich in der Anklageschrift vom 24. August 2015 keine Angaben zum möglichen Umsatz oder Gewinn des Beschuldigten. In Ziff. I. 1.1. a) fehlen Angaben zum Umfang des Anbaus. Abgesehen von den anlässlich der Hausdurch- suchung sichergestellten Hanfpflanzen geht aus der Anklageschrift nicht hervor, wie viele Pflanzen der Beschuldigte in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis 29. Oktober 2014 angebaut haben soll. Sodann finden sich in der Anklageschrift weder Anga- ben zur Anzahl Ernten noch zur Menge des produzierten Marihuanas. In Ziff. I. 1.1. b) der Anklageschrift fehlen sämtliche Angaben, die den «Handel (Verkauf oder Tausch)» konkretisieren würden. An wen wurde verkauft? Mit wem wurde ge- tauscht? Wie? Ungefähr wieviel und zu welchem Verkaufspreis? Es wird keine ein- zige konkrete Tathandlung umschrieben, insbesondere weder ein Verkaufsvorgang – die Abnehmer sind unbekannt – noch etwa wie, in welcher Form und wofür der Erlös verwendet wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.4.2). Hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG ist die Anklageschrift vom 24. August 2015 zu unbestimmt und kann nicht Grundlage für eine Verurteilung sein. 10.4 Fazit Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mitte 2014 bis 29. Oktober 2014 in C.________ durch Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäu- bungsmitteln und durch Anstalten treffen zum Verkauf der am 29. Oktober 2014 bevorstehenden Ernte schuldig zu sprechen. Hingegen ist der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich teilweise qualifiziert gewerbsmässig und mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis ca. Mitte 2014 in C.________ durch Aufzucht/Anbau von Hanf- pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln und in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis 29. Oktober 2014 in C.________ durch Handel (Verkauf oder Tausch) mit dem selber produzierten Marihuana freizusprechen. III. Übrige Widerhandlungen gegen das BetmG Der Beschuldigte hat die Sachverhalte der übrigen ihm vorgeworfenen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 534, Ziff. I. 1.2. bis 1.6. Anklage- schrift) eingestanden. Gemäss den Ausführungen seines Verteidigers, ist der Be- schuldigte jedoch der Ansicht, er habe nichts Unrechtes getan. Aus diesem Grund würden auch diesbezüglich Freisprüche beantragt (pag. 769). 17 Die Auffassung des Beschuldigten ändert jedoch nichts am Umstand, dass er der schweizerischen Rechtsordnung untersteht. Hinsichtlich der übrigen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann für den Sachverhalt, die Beweis- würdigung und die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 649-657; pag. 671-677). IV. Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand In Ziff. I. 2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Führen eines Personenwa- gens in fahrunfähigem Zustand vorgeworfen. Er soll am 29. Oktober 2014 auf der Strecke Ittigen – Worblaufen einen Personenwagen gelenkt haben, obwohl er unter dem Einfluss von Drogen (THC und Amphetaminen) gestanden sei (pag. 534). Auch dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten (vgl. pag. 89 Z. 34 f.; pag. 116 Z. 396 ff.), weshalb für den Sachverhalt, die Beweiswür- digung und die rechtliche Würdigung wiederum auf die zutreffenden und umfas- senden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 657-659; pag. 677-678). V. Strafzumessung 11. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 683 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (begangen durch Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen, Anstalten treffen zum Verkauf, Erwerb und Einfuhr von 25 Hanfsamen, Anbau von zwei Hanfpflanzen sowie Besitz von 1687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch) und we- gen Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. Ziff. V. 15. hinten). Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gelangt somit zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die schwerste Straftat ist vorliegend die Aufzucht bzw. der Anbau von Hanfpflanzen. Die Strafan- drohung für einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand angemessen zu erhöhen. Trotz Vorlie- 18 gens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Asperation, Anstalten tref- fen zum Verkauf) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Bei den Schuldsprüchen wegen Besitzes von einem Minigrip Marihuana und Kon- sum einer unbestimmten Menge Marihuana und Amphetamin handelt es sich dem- gegenüber um Übertretungen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Für diese Delikte ist eine Busse auszusprechen. 12. Einsatzstrafe: Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen 12.1 Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Der Beschuldigte betrieb während rund vier Monaten zwei In- dooranlagen mit insgesamt 831 Hanfpflanzen. Die beträchtliche Menge wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Gemäss den Berechnungen der Kantonspolizei Bern hätte der Beschuldigte allein mit den 507 erntereifen Hanfpflanzen einen Ertrag von min. CHF 50‘700.00 bis max. CHF 152‘100.00 erzielen können (pag. 23). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass Hanf nicht mit anderen, gefährlicheren Drogen gleichgesetzt werden kann, handelt es sich beim Cannabis doch um eine sogenannte «weiche» Droge. Die Gefahren, die von ihrem Konsum für die mensch- liche Gesundheit ausgehen, sind vergleichsweise gering. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa S. 322; Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007 E. 5). Die Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts wiegt insgesamt noch leicht. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens resp. die Verwerflichkeit des Han- delns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwei äusserst professionell ge- führte Indooranlagen hatte. Beide Indooranlage bestanden aus Infrastrukturen, die einen systematischen Anbau zuliessen (Wärmelampen, Lüftungsrohre, Luftfilter, Ventilatoren usw.). Dies zeigt, wie intensiv sich der Beschuldigte diesem Geschäft hingegeben haben muss. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer erheb- lichen kriminellen Energie. Zwar ist die Deliktszeit von rund vier Monaten verhält- nismässig kurz. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die il- legale Tätigkeit nicht freiwillig aufgab, sondern durch das Eingreifen der Polizei ge- stoppt wurde, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis führt die Art und Weise zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschul- dens. 12.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit dem Hanfanbau ein Geschäft machen und zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts mit der illegalen Tätigkeit be- 19 streiten wollte. Sowohl der direkte Vorsatz als die egoistischen Beweggründe sind indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminde- rung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus. 12.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuld- spruch wegen Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen eine Einsatzstrafe von 180 Stra- feinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 13. Asperation 13.1 Anstalten treffen zum Verkauf Der Beschuldigte hat sich des Anstalten treffens zum Verkauf der am 29. Oktober 2014 bevorstehenden Ernte schuldig gemacht. Beim Anstaltentreffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungs- grund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte ent- scheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Par- lamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Vorliegend ist es allerdings nicht dem Beschuldig- ten zuzurechnen, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Er konnte die Hanfpflanzen nicht ernten, weil die Kantonspolizei die zwei Indooranlagen anlässlich der Haus- durchsuchung vom 30. Oktober 2014 entdeckte und die Hanfpflanzen sicherstellte. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Anbau von Hanfpflanzen eine gewis- se Infrastruktur benötigt, die auch auf das Anstaltentreffen zum Verkauf schliessen lässt. Die Strafe für den Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Verkauf ist deshalb grosszügig zu asperieren. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Verkauf für sich alleine beurteilt eine Strafe von 80 Strafeinheiten als dem Verschulden an- gemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu ei- ner asperierten Strafe von 40 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 180 Strafeinheiten auf 220 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 13.2 Übrige Widerhandlungen gegen das BetmG Die Rechtsgutgefährdung durch die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Erwerb und Einfuhr von 25 Hanfsamen, Anbau von zwei Hanf- pflanzen sowie Besitz von 1687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch) wiegt vergleichsweise leicht. Die Art und Weise des Vorgehens erforderte vom Be- schuldigten keine besondere kriminelle Energie. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Berechnungen der Kantonspolizei für die Herstellung von 1‘680 g betäubungsmittelfähigem Cannabis rund 84 Pflanzen erforderlich waren (pag. 24). 20 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Grün- den, was indes tatbestandsimmanent ist und verschuldensmässig neutral zu ge- wichten ist. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen, weshalb eine Verschuldensminderung nicht ange- zeigt ist. Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch leicht. Für die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint für sich alleine be- urteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 30 Stra- feinheiten, so dass die Strafe 220 Strafeinheiten auf 250 Strafeinheiten ist. 13.3 Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand Der Beschuldigte fuhr am 29. Oktober 2014 über eine Strecke von rund 2 km unter dem Einfluss von THC und Amphetamin. Dass es sich um einen Mischkonsum handelte, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Er wollte sich im L.________ in Ittigen Utensilien für seine Indooranlagen beschaf- fen und nahm hierfür zumindest in Kauf, unter dem Einfluss von Drogen zu fahren (vgl. pag. 17; pag. 89 Z. 26 ff.). Zumal der Beschuldigte selber angab, er habe am Vorabend, d.h. am 28. Oktober 2014, einen Joint geraucht und am Wochenende zuvor Speed konsumiert (pag. 88 Z. 20 f.; pag. 89 Z. 34 f.). Dass sich der Beschul- digte vor dem Antritt der Fahrt fahrfähig fühlte (pag. 17), vermag daran nichts zu ändern. Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich rechts- konform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch leicht. Für das Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Aspera- tionsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Strafeinheiten, so dass die Strafe von 250 Strafeinheiten auf 260 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 14. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 22. Dezember 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00 und zu einer Busse von CHF 1‘050.00. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 764). Die bedingte Geldstrafe hielt den Beschuldig- ten offensichtlich nicht davon ab, erneut in fahrunfähigem Zustand zu fahren. Er zeigte ein unbedachtes und rücksichtsloses Verhalten gegenüber fremden Ver- kehrsteilnehmern und deren Sicherheit, weshalb sich die (teilweise einschlägige) Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Ansonsten geben das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. 21 Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Fol- gendes aus (pag. 689 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich A.________ nach der Tat und im Straf- verfahren zunächst, d.h. bei seinen Einvernahmen vom 29./30. Oktober 2014 korrekt und koope- rativ. Im Laufe der Ermittlungen zeigte er sich jedoch zunehmend unkooperativ, verhielt sich auf- brausend und verweigerte teilweise die Mitwirkung, so etwa bei der erkennungsdienstlichen Er- fassung (pag. 9). Schliesslich war das Verhalten des Beschuldigten auch ausschlaggebend, dass die polizeiliche Einvernahme vom 18. Dezember 2014 (pag. 102 f.) abgebrochen oder er von der persönlichen Anwesenheit an der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 dispensiert werden musste. Teilweise offenbarte er sogar ein unanständiges Verhalten gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden, indem er etwa die ihn einvernehmende Person implizit als Faschisten bezeich- nete (pag. 103, Zeile 28). Darüber hinaus gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte während seiner Einvernahmen zwar ge- wisse Punkte gestand, allerdings immer nur gerade diejenigen Sachverhaltselemente, welche der Polizei ohnehin bereits bekannt und durch objektive Beweismittel belegt waren. So zeigte er sich etwa geständig, was den Vorwurf des Fahrens unter Drogeneinfluss betrifft, was jedoch be- reits durch den MASHAN-Drogenschnelltest belegt war. Hingegen stritt er zunächst ab, eine Hanf-Indooranlage zu betreiben. Erst nachdem er mit den Ergebnissen der Hausdurchsuchung konfrontiert wurde, räumte er den Betrieb der beiden Hanf-Indooranlagen ein. […]. Insgesamt kann somit nicht gesagt werden, dass A.________ die Strafuntersuchung durch ein Geständnis erleichterte, welches ihm nun strafmindernd anzurechnen wäre. Hinzu kommt, dass bei A.________ zu keinem Zeitpunkt Anzeichen von Reue zu erkennen gewesen waren. Vielmehr bagatellisierte seine Handlungen, indem er etwa auf den Vorwurf der Einfuhr von mind. 25 Hanf- samen aus Holland ironisch mit „Jesses Gott! Das ist ja verwerflich.“ antwortete (pag. 113, Zeile 281 f.) oder er das Fahren unter Drogeneinfluss als „Pre-Crime“ bezeichnete (pag. 116, Zeile 396 ff.). Auch bei diesem Punkt kann ihm somit keine Reduktion gewährt werden. Diese zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Beizufügen bleibt, dass sich der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weigerte, Platz zu nehmen und die Verhandlung durch ständige Zwischenrufe störte (pag. 599). Trotz Aufforderung des Gerichtspräsidenten weigerte sich der Beschuldigte auch, am Befragungstisch Platz zu nehmen. Sein Verhalten führte dazu, dass der Beschuldigte in analoger Anwendung von Art. 336 Abs. 3 StPO von Amtes wegen vom weiteren persönlichen Erscheinen an der Hauptverhand- lung dispensiert wurde (pag. 600). Zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. März 2017 erschien der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht (pag. 767). Sein zunehmend unkooperatives und provokatives Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich leicht straferhöhend aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 22 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafe straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 10 Strafein- heiten auf 270 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 15. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führens eines Personen- wagens in fahrunfähigem Zustand eine Strafe von 270 Strafeinheiten als angemes- sen. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätzen) die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.3 vom 25. Juli 2013). Die Kammer erachtet vorliegend eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führens eines Personenwagens in fahrun- fähigem Zustand ist somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. V. 16. hinten). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. Oktober 2014 gab der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘500.00 an. Seine Ehefrau habe kein Einkommen. Er habe Privatschulden in der Höhe von CHF 60‘000.00 (pag. 412 f.). Aus den rechtskräftigen Steuerdaten für die Jahre 2010 bis 2013 (pag. 424 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte ein jährliches Net- toeinkommen von zwischen CHF 10‘425.00 und CHF 16‘500.00 deklarierte (pag. 425; pag. 434; pag. 436; pag. 438). Aufgrund des Wegzugs des Beschuldig- ten konnte im oberinstanzliche Verfahren kein Leumundsbericht eingeholt werden, so dass die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht bekannt sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festzusetzen (pag. 692, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23 16. Strafvollzug und Verbindungsgeldstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte ist im Bereich des Führens eines Personenwagens in fahrunfähi- gem Zustand, nicht aber wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz vorbestraft. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte seit den vorlie- gend zu beurteilenden Straftaten nicht mehr straffällig geworden ist. Da sich der Beschuldigte derzeit im Ausland aufhält, sind seine aktuellen persönlichen Verhält- nisse nicht bekannt. In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Ver- bindungsgeldstrafe bzw. -busse schafft insbesondere im Bereich der Massendelin- quenz die Möglichkeit, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsglei- chen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu wer- den, erscheint es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicher- zustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Vorliegend rechtfertigt es sich, 30 Strafeinheiten (1/9) in Form einer Verbindungs- geldstrafe auszusprechen, da der Beschuldigte auch wegen Übertretungen verur- teilt wird und sich damit die Schnittstellenproblematik relativiert. Der Beschuldigte ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 7‘200.00, und zu einer unbedingten Verbindungsgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, zu verurteilen. 24 17. Übertretungen Bei den Schuldsprüchen wegen Besitzes von einem Minigrip Marihuana und Kon- sum einer unbestimmten Menge Marihuana und Amphetamin handelt es sich dem- gegenüber um Übertretungen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Für diese Delikte ist eine Busse auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Bus- se und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass die- ser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Es gilt wiederum das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. 104 StGB). Da der Beschuldigte bis- her noch nie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Übertre- tungsbusse von CHF 200.00 als angemessen (pag. 692, S. 73 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. VI. Widerruf Gemäss Art. 46 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Abs. 1). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten ver- warnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 5). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00 und zu einer Busse von CHF 1‘050.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. (pag. 764). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden somit zumindest teil- weise während der Probezeit des Strafbefehls vom 22. Dezember 2011 began- gen (Erwerb und Einfuhr von 25 Hanfsamen, Anbau von zwei Hanfpflanzen und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Amphetamin). Da seit dem Ablauf der Probezeit mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen sind, kann der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das Widerrufsverfahren ist einzustellen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 300.00, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 200.00, werden vom Kanton Bern getragen. 25 VII. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte von der Anschuldigung der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wird, rechtfertigt es sich 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 11‘416.60, ausmachend CHF 7‘611.05, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat 1/3 der erst- instanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘805.55, zu tragen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich auch, 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemes- sung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). Der Beschuldigte hat 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 1‘000.00, zu tragen. 19. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ih- rem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidi- gung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die «Differenz» einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetz- liche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote vom 16. März 2016 (pag. 607 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 696, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von 26 total CHF 12‘358.85, ausmachend CHF 4‘119.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Frei- spruch entfallende Entschädigung (2/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückfor- derungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Gel- tendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (vgl. pag. 607). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 16. März 2017 (pag. 774 ff.) auf CHF 3‘755.15 festgesetzt (amtliche Entschädigung CHF 3‘400.00 [17 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 77.00, MwSt CHF 278.15). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädi- gung von total CHF 3‘755.15, ausmachend CHF 1‘251.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (2/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (pag. 774). VIII. Verfügungen Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Verwertung à conto Ver- fahrenskosten eingezogen (Art. 268 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO): - zwei Münzbehälter mit je 20 Silbermünzen - ein Stoffbeutel mit 18 Silbermünzen Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 27 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. März 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich bega- gen bzw. festgestellt am 29.10.2014 in C.________, durch Besitz einer verbotenen Waffe (Schleuder mit Armstütze) ohne kantonale Ausnahmebewilligung; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Plastiksack mit Marihuana (Nr. 1401) - 1 Dose mit Marihuana (Nr. 1407) - Haschisch (Nr. 1410) - 1 MG mit Marihuana (Nr. 1412) - 1 Joint (Nr. 1416) - 1 Plastiksack mit Marihuana (Nr. 1501) - 2 Plastiksäcke mit Marihuana (Nr. 1502) - 5 MG mit Marihuana, brutto (Nr. 1503) - 4 Marihuana/-samen in Plastiksack (Nr. 1506) - 3 Plastiksäcke mit Marihuana (Nr. 1508) - 1 MG mit Marihuana, brutto (Nr. 1511) - 18 Hanfblütenproben (Nr. 2001 bis 2009) - 1 Vakuumbeutel à 182 g brutto Marihuana (Nr. 4001) - 1 Minigrip à 47,5 g brutto Marihuana (Nr. 4002) - 1 Minigrip à 8,4 g brutto Marihuana (Nr. 4003) 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden zwecks Prüfung einer allfälligen Ein- ziehung an den Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe der Kantonspolizei Bern übergeben: - 1 Gasdruckpistole Walther CP99 mit Zubehör (Nr. 1402) - 1 Hochleistungsschleuder (Nr. 1505) 28 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - div. Belege, Rechnungen und Fotos (Nr. 1516) - 1 Memory Stick, 2 GB (Nr. 1415) - 1 Empfangsscheinbuch (Nr. 1405) II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich teilweise qualifiziert gewerbsmässig und mehrfach begangen 1. in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis ca. Mitte 2014 in C.________, durch Auf- zucht/Anbau von Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln; 2. in der Zeit von ca. Mitte 2011 bis 29.10.2014 in C.________, durch Handel (Verkauf oder Tausch) mit dem selber produzierten Marihuana; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3) von total CHF 11‘416.60, ausmachend CHF 7‘611.05 an den Kanton Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3) von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, gemäss Ziff. V. nachfolgend. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 1.1. in der Zeit von ca. Mitte 2014 bis 29.10.2014 in C.________, 1.1.1. durch Aufzucht/Anbau von Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäu- bungsmitteln; 1.1.2. durch Anstalten treffen zum Verkauf der am 29.10.2014 bevorstehenden Ernte. 1.2. im Jahr 2013 in Holland durch Erwerb und anschliessende Einfuhr in die Schweiz von 25 Hanfsamen. 1.3. im Jahr 2013 in C.________, durch Anbau von zwei Hanfpflanzen (outdoor). 1.4. am 29.10.2014 in C.________, durch Besitz von 1687,1 g brutto Marihuana und 13,4 g brutto Haschisch. 1.5. am 29.10.2014 in Ittigen, Worblentalstrasse 15 durch Besitz von 1 Minigrip Ma- rihuana (8, 4 g brutto). 29 1.6. in der Zeit vom 21.03.2013 bis 28.10.2014 durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Amphetamin. 2. des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand begangen am 29.10.2014 auf der Strecke Ittigen – Worblaufen, Worblenstrasse 15. und in Anwendung der Art. 34, 42, 47, 49, 51, 106 StGB, Art. 31 Abs. 2, 55 Abs. 7, 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, d, g + Abs. 3 Bst. a und 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 7‘200.00. Die Untersuchungshaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (1/3), ausmachend CHF 3‘805.55. 5. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3) von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. IV. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 22.12.2011 wird eingestellt. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 300.00, werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 200.00, werden vom Kanton Bern getragen. 30 V. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 55.08 200.00 CHF 11'016.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 427.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'443.40 CHF 915.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'358.85 A.________ hat dem Kanton Bern 1/3 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von total CHF 12‘358.85, ausmachend CHF 4‘119.60, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Ent- schädigung (2/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird fest- gestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3'400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 77.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'477.00 CHF 278.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'755.15 A.________ hat dem Kanton Bern 1/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von total CHF 3‘755.15, ausmachend CHF 1‘251.70, zurück- zuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (2/3) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden zur Verwertung à conto Ver- fahrenskosten eingezogen (Art. 268 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO): - zwei Münzbehälter mit je 20 Silbermünzen - ein Stoffbeutel mit 18 Silbermünzen 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 31 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 5. Mündlich eröffnet und begründet: - Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist) Bern, 16. März 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 10. Juli 2017) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Bettler-Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 32