C.________ hat dem Kanton Bern für das erst- und oberinstanzliche Verfahren die ausgerichteten Entschädigungen von total CHF 990.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 243.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft