A.________ hat dem Kanton Bern für das erst- und oberinstanzliche Verfahren die ausgerichteten Entschädigungen von total CHF 990.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 243.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22 B. I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 9. August 2013 bis am 10. September 2013 in Biel und anderswo in der Schweiz,