_ wird mit CHF 440.10 entschädigt. Und auch für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 gleich wie in Bezug auf den Beschuldigten 1 bestimmt und mithin auf CHF 550.80 festgesetzt (vgl. V.17.1 Betreffend den Beschuldigten 1). Die Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 990.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___