19 len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 243.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.2 Betreffend die Beschuldigte 2 In Bezug auf die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Vertretung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren gilt das unter V.17.1 Betreffend den Beschuldigten 1 hiervor Ausgeführte analog; Rechtsanwalt B.________ wird mit CHF 440.10 entschädigt.