17. Entschädigungen 17.1 Betreffend den Beschuldigten 1 Erstinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 17. März 2016 für die Verteidigung beider Beschuldigter einen Aufwand von vier Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 15.00 geltend (pag. 671). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Vertretung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren wird somit gestützt auf die Honorarnote vom 17. März 2016 auf CHF 440.10 (entspricht 1/2 von CHF 880.20) festgesetzt (pag. 671). Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar gestützt auf die von Rechtsanwalt B.___