Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten je hälftig, d.h. im Umfang von CHF 400.00, zu tragen. Eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Freisprüche rechtfertigt sich sowohl in Bezug auf das erst- als auch das oberinstanzliche Verfahren nicht, da die Freisprüche einzig darin begründet liegen, dass den Beschuldigten aufgrund der nicht erfolgten Ausreise eine neue Ausreisefrist angesetzt werden musste.