428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 bestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Hauptanträgen vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten je hälftig, d.h. im Umfang von CHF 400.00, zu tragen.