16. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘209.00 festgesetzt und infolge der Freisprüche dem Kanton Bern auferlegt. Die beiden Beschuldigten werden nun jedoch oberinstanzlich schuldig gesprochen, sodass sie die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten je hälftig zu tragen haben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).