Auch unter diesem Titel wird zunächst auf die betreffend den Beschuldigten 1 gemachten Ausführungen unter IV.14.3. Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse hiervor verwiesen. Der Beschuldigten 2 kann vorliegend keine ungünstige Bewährungsprognose ausgestellt werden, weshalb die Kammer den Vollzug der Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufschiebt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Kammer erachtet zudem auch in Bezug auf die Beschul-